Zum einen wäre zu aller erst zu prüfen ,ob ein Ausbildungsverhältnis eingegangen wurde oder ob es sich um ein "normales" Arbeitsverhältnis handelt.
Die Kündigung in einem Ausbildungsverhältnis ist äußerst schwierig und kann häufig nur außerordentlich erfolgen.
Die ordentliche Kündigung eines normalen Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit von sechs Monaten unterliegt noch nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes und muss grundsätzlich auch nicht begründet werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Probezeitkündigung rechtswirksam erfolgte. Es können zahlreiche Fehler gegeben sein, die man zunächst nicht beachtet hat. Daher sollte auch eine Kündigung in der Probezeit immer überprüft werden.
Das eine Probezeit von maximal sechs Monaten normalerweise vereinbart wird, hängt mit dem Kündigungsschutzgesetz zusammen. Hiernach sind Arbeitnehmer gegen ungerechtfertigte Kündigungen geschützt, nachdem sie mehr als sechs Monate beim Arbeitgeber angestellt sind.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss tatsächlich ein Kündigungsgrund vorliegen.
Möglicherweise hat der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Alternativ könnte durch eine unternehmerische Entscheidung der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen sein in diesem Fall müsste eine Sozialauswahl getroffen werden, bevor die Kündigung erfolgt.
Sollte es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein normales Arbeitsverhältnis handeln (und nicht um ein Ausbildungsverhältnis), so wäre weiterhin zu prüfen, welche Dauer der Probezeit vereinbart wurde, ob die Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit erfolgte.
Möglicherweise haben Sie das Arbeitsverhältnis bereits vor Vertragsschluss tatsächlich begonnen.
Es ist bei einer Probezeitkündigung zu prüfen, ob auch diese Kündigung formell wirksam erfolgte. Möglicherweise war der Kündigende, der die Kündigung gegengezeichnet hat, nicht befugt, eine Kündigung aussprechen. Möglicherweise wurden Kündigungsfristen nicht eingehalten.
Grundsätzlich wäre auch zu prüfen ob die gesetzlichen Kündigungsfristen, welche natürlich auch innerhalb der Probezeit gelten, eingehalten wurden. Nach § 622 III BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von lediglich zwei Wochen gekündigt werden.
Entweder handelt es sich um eine fristlose Kündigung oder um eine ordentliche Kündigung, bei welcher der Arbeitnehmer meist jedoch bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird.
Im Falle einer fristlosen Kündigung, muss der Kündigungsgrund auf Verlangen mitgeteilt werden. Sollte tatsächlich eine fristlose Kündigung erfolgt sein, so müssen Sie hiergegen dringend vorgehen und Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Hierbei haben Sie eine Klagefrist zu beachten. Sollte innerhalb von 21 Tagen, bzw. von drei Wochen keine Klage beim Arbeitsgericht eingehen, so wäre die Kündigung wirksam.
Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes droht Ihnen zugleich eine Sperrzeit beim Arbeitsamt oder vom Jobcenter. Dies bedeutet, dass Sie für bis zu 12 Wochen keine Sozialleistungen erhalten und auch nicht über die Sozialleistungsträger krankenversichert sind.
Abschließend wäre die Frage zu klären, ob bereits Urlaubsanspruch erworben wurde. Dies hängt davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bis aktuell dauerte. Nach sechsmonatigen bestehen hat man den vollen Anspruch auf Jahresurlaub erworben. Davor hat man für jeden Monat einen anteiligen Anspruch auf Jahresurlaub, welcher bei Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden muss (Urlaubsabgeltung), sollten sie wirklich bereit genommen haben.
Rechtsanwalt
Matthias A. Degelmann
zugleich
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kaiserstraße 13
D- 97070 Würzburg
tel. 0931.46 78 90 90
fax 0931.46 78 90 91
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In Kooperation mit:
Rechtsanwalt Dr. B. Tamm
Fachanwalt für Medizinrecht
und für Versicherungsrecht
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