Sozialrecht - Arbeitslosengeld I

 

Ein Arbeitsverhältnis kann auf mehrere Arten ein Ende finden. Es kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder infolge einer Befristung im Arbeitsvertrag beendet werden. Die häufigste Frage im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Frage nach dem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sofern der Arbeitsnehmer innerhalb eines Zeitraumes vom 24 Monaten insgesamt 12 Monate sozialversicherungspflichtig angestellt war, besteht Anspruch auf ein monatliches Arbeitslosengeld (ALG I)

Sperrzeit

Wenn eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt ist, prüft die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt Würzburg) immer, ob eine Sperrzeit verhängt werden muss. Wird eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt, so bekommt der Arbeitslose für bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit ist eine der möglichen Sanktionen der Arbeitsagentur, welche ein vorsätzliches Herbeiführen der Arbeitslosigkeit durch den Arbeitnehmer entgegenwirken soll. In der Sperrzeit kann das Arbeitslosengeld bis zu 12 Wochen ruhen. Die Gründe für ein Ruhen des ergeben sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

 

Für den Arbeitnehmer ist es daher wichtig, die Verhängung einer Sperrzeit von vornherein zu vermeiden. Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis beenden möchten, müssen Sie zur Vermeidung einer Sperrzeit der Agentur für Arbeit das Vorliegen eines Wichtigen Grundes nachweisen. Hierbei werden wir Sie gerne beraten.

Sperrzeit bei fristloser außerordentlicher Kündigung

Wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet wird und das vorsätzlich oder grob fahrlässige Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen sein soll, wird die Arbeitsagentur grundsätzliche eine Sperrzeit verhängen. Der Arbeitnehmer wird somit zweimal „bestraft“. Zum einen verliert er seinen Arbeitsplatz, zum anderen verliert er für bis zu 12 Wochen seine Existenzgrundlage, da er weder Gehalt, noch Arbeitslosengeld erhält.

Im Falle einer fristlosen außerordentlichen Kündigung müssen Sie dringend innerhalb drei Wochen nach Zugang (Erhalt) der Kündigung beim Arbeitsgericht (Würzburg) Kündigungsschutzklage einreichen. Hier kann geklärt werden, ob ein Grund für eine fristlose Kündigung vorlag. Wird festgestellt oder sich darauf geeinigt, dass allenfalls eine ordentliche Kündigung, welche die Kündigungsfristen einzuhalten hat gegeben war, so wird die Sperrzeit wieder zurückgenommen. Sie erhalten so gleich von Beginn der Arbeitslosigkeit

Sperrzeit bei eigener Beendigung des Arbeitsverhältnisses: (Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag)

Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird grundsätzlich von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitsnehmer das Beschäftigungsverhältnis durch eine eigene Kündigung oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst hat. Das Arbeitsamt kann jedoch von einer Sperrzeit absehen, wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund nachweisen kann. Meist sind dies gesundheitliche Gründe, welche durch ein Attest des Hausarztes nachgewiesen werden können. Auch Mobbing kann ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung darstellen. Sollte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz kündigen, um eine andere Arbeitsstelle anzutreten, es kommt es jedoch nicht zu dem erhofften neuen Beschäftigungsverhältnis. so muss die Arbeitsagentur von der Sperrzeit absehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine tatsächliche und reelle Aussicht auf den gewünschten Anschlussarbeitsplatz (die neue Arbeitsstelle) bestanden hat.

Entschädigung und Abfindung im Vergleich

Ziel in einem Kündigungsschutzverfahren ist es, dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der von dem beklagten Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung nachzuweisen. Das eigentliche Ziel des Arbeitnehmers ist meist die Erzielung einer möglichst hohen Abfindung.

Um eine Sperrzeit auf Grund eines Aufhebungsvertrages zu vermeiden, sollte ein gerichtlicher Abfindungsvergleich den Vorzug finden. Diese Strategie empfiehlt sich gerade im Hinblick auf die Vermeidung einer Sperrzeit. Während bei einem einvernehmlichen (außergerichtlichen) Aufhebungsvertrag oder "Abwicklungsvertrag" der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat, kann in einem Kündigungschutzprozess häufig die Sperrzeit vermieden werden. Erhebt der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung und einigt sich dann mit dem Arbeitgeber auf einem Vergleich, wird dieser Vergleich zumeist so geschlossen, dass es nicht zu einer Sperrzeit kommt.

Möglichkeit des § 1a KSchG: Abfindungsangebot des Arbeitgebers

Um unnötige Klageverfahren zu vermeiden, hat der gesetzgeber den § 1a KSchG eingefügt. Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und eine Abfindung für den Fall verspricht, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt.

Folgen der Sperrzeit

Die Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen verhängt werden. Sie kann in besonderen Härtefällen auf sechs bzw. drei Wochen verkürzt werden. Der Arbeitslose sollte daher mit der Einlegung des Widerspruches gegen die Sperrzeit auch zugleich hilfsweise einen Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit zu stellen. Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt.

Wichtig: Keine Krankenversicherung während Sperrzeit!

 

Dies bedeutet, dass für den gesperrten Zeitraum weder Arbeitslosengeld, noch Sozialabgaben gezahlt werden. Somit besteht auch kein Krankenversicherungsschutz innerhalb der Sperrzeit. Daher sollte sich der Arbeitslose für die Dauer der angekündigten Sperrzeit um einen freiwilligen und vorübergehenden Krankenversicherungsschutz zu kümmern.

Ruhen bei Entlassungsentschädigungen (Abfindung)

Unter einer Entlassungsentschädigung versteht man alle geldwerten Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält. Insbesondere ist damit die Abfindung erfasst. Dier Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Hiervon macht  § 143a SGB III eine wichtige Ausnahme: Nach § 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn eine Abfindung oder sonstige Entlassungsentschädigungen ausgezahlt wird und das Arbeitsverhältnis (hierfür) mit verkürzter Kündigungsfrist, also ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist. Es wird mit dieser Vorschrift unterstellt, dass das durch eine verkürzte Kündigungsfrist nicht zu zahlende Arbeitsentgelt in eine Entlassungsentschädigung umgewandelt wurde.

Nach § 143a SGB III wird für eine bestimmte Dauer kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

 

Mehr Informationen zur Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungenfinden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit, die einen Leitfaden zum Download anbietet.

 

 

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